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Zum RP-Artikel "Bau der OW1 in Kevelaer nimmt Fahrt auf" vom 12.11.2019

 

Der Sofortvollzug des Baus der OW1 soll durchgesetzt werden!

 

Der Anwalt der Kläger gegen die OW1 hat erklärt, dass er mit einem Schreiben vom 11.11.2019 über die "Anordnung der sofortigen Vollziehung" in Kenntnis gesetzt wurde. Sie erfolgte durch die Bezirksregierung Düsseldorf auf Antrag von Straßen.NRW und wird zeitlich rückwirkend durchgesetzt, da die Klage vor Inkrafttreten des zugrunde liegenden, neuen Gesetzes eingereicht wurde.

 

Er stellt kritisch fest, dass seiner Kanzlei erst Ende Oktober Akteneinsicht genehmigt wurde, obwohl die bereits im Januar mit der Klageerhebung beantragt worden war!

 

Die Kläger haben nun die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen.

 

Wir erinnern uns:
Der Planfeststellungsbeschluss wurde kurz vor Weihnachten überreicht und setzte damit eine Klagefrist von nur 4 Wochen in Gang. Faktisch wurde die Frist durch die Feiertage also um gut 2 Wochen gekürzt.
Klagen durfte nur, wer vor 10 Jahren Einspruch erhoben hatte und diesen Einspruch aufrecht erhalten hat.
Das Klagerecht ist also von vornherein sehr eingeschränkt.
Zudem muss eine erhebliche Betroffenheit der Kläger vorliegen.

 

Herr RD Vollstedt von der planfeststellenden Behörde betonte in einem Gespräch mit der

 

Bürgerinitiative Rettet die Binnenheide, dass die rechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Verwaltungsgerichte (also das Klagerecht Betroffener) ein unverzichtbarer, weil rechtsstaatlicher Bestandteil des vollständigen Verfahrens ist.

 


Der oben beschriebene Ablauf der Ereignisse lässt da wenig Raum für Vertrauen.

 

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06.02.2019

Zum Artikel "OW1: Die Pläne will kaum jemand einsehen" von Sebastian Latzel, RP vom 31.1.2019 – Gegendarstellung (soll auch als Leserbrief, dann aber vermutlich gekürzt, in der RP veröffentlicht werden):

Warum ein Planfeststellungsbeschluss keine Baugenehmigung sein kann

In Kürze:

Die Überschrift „OW1: Die Pläne will kaum jemand einsehen“ suggeriert mangelndes Interesse der Mitbürger. Tatsächlich haben sich tausende die Pläne online angesehen.

In dem oben genannten Artikel wird der Planfeststellungbeschluss zur OW1 mit einer "Baugenehmigung" gleichgesetzt. Es entsteht der Eindruck, der Bau dieser Straße sei unabwendbar. Wenn dem so wäre, würde gegen den Individualrechtsschutz verstoßen.

Weiterlesen

 


 

 

Warum das deutsche Umweltrecht nicht mit europäischem Recht vereinbar ist

 

Aus dem Artikel „Mehr Rechte für Anwälte der Umwelt“ von Karl Stracke, Jurist, Unabhängiges Institut für Umweltfragen, Berlin:

 

„(…)Das Urteil zeigt deutlich, dass die einschränkende Auslegung der völkerrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben an den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten durch den deutschen Gesetzgeber auf Dauer keinen Bestand haben wird. Daher sollte bei der nun erforderlichen Gesetzesnovellierung endlich eine Umsetzung der völkerrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben erfolgen, sodass Deutschland nicht weiterhin auf dem Gerichtsweg oder über den Compliance-Ausschuss der Aarhus-Konvention zur Umsetzung seiner internationalen Verpflichtung gezwungen werden muss. Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten dient dem öffentlichen Interesse, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu sichern und das im Umweltrecht bestehende hohe Vollzugsdefizit zu verringern.

 

Die Weigerung des Gesetzgebers, die internationalen Vorgaben umzusetzen, hat in den vergangenen Jahren aufgrund der vielen gerichtlichen Einzelfallentscheidungen zu einer erheblichen Verkomplizierung der Rechtslage geführt, die häufig nur noch mit juristischem Sachverstand nachvollziehbar ist. Dem Ziel der Aarhus-Konvention, Umweltschutz durch die demokratische Mitwirkung an Entscheidungsprozessen, also die Gewährung von Beteiligungs- und Klagerechten der betroffenen Öffentlichkeit durchzusetzen, steht eine solche Unübersichtlichkeit der geltenden Rechtslage diametral entgegen.

 

Siehe Link:

http://www.aarhus-konvention.de/media/content/files/Studien/ua2016-02-stracke.pdf

 

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