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Wir Menschen schützen, was wir kennen und lieben?

Offenbar gelingt es uns nicht, zu schützen, was wir für schützenswert halten – wir dokumentieren nur die Zerstörung.

 

 

14.02.2020  -  Brüssel leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein:

 

Die OW1 zerschneidet das Natura2000 - und FFH- Schutzgebiet in der Binnenheide, den Biotopverbund entlang der Issumer Fleuth, der Fleuthbenden und der Niersauen, wie kann das sein? Warum bleiben unsere Schutzgebiete nicht unversehrt?

 

"Deutschland zur ordnungsgemäßen Umsetzung der FFH-Richtlinie aufgefordert

 

Brüssel - Die Europäische Kommission hat Deutschland „nachdrücklich“ aufgefordert, den Verpflichtungen aus der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)- Richtlinie ordnungsgemäß nachzukommen." (Link)

 

Unsere eigene, obere Naturschutzbehörde bewertet die Umweltschäden durch den Bau der OW1 in ihrer Stellungnahme (Planfeststellungsbeschluss Syn-Nr. 5, Stellungnahme vom 31.03.2010, Auszug) als „nicht ausgleichbar“! 

Das liegt vor allem an der Zerschneidung des Biotopverbundes, der im Regionalplan als landesbedeutsam bewertet wird.

Die sogenannten Kompensationsmaßnahmen können also niemals ausgleichen, was hier zerstört werden soll.

Zum Thema - siehe ARD Beitrag "Die Ökopunkte - Lüge".

 

Die Verkehrsprognose, die bei der OW1 maßgeblich ist für den aktuellen Planfeststellungsbeschluss,  stammt aus dem Jahr 2008 und geht von einer äußerst optimistischen Entwicklung des Airport Weeze aus – völlig unrealistisch!

"Viel Blech um wenig Mensch" ist nicht das Konzept, das den Verkehr in unseren Lebensräumen erträglich macht!

 Die Lösung liegt in der Mobilitätswende, auch hier bei uns im Randbereich der Ruhrmetropole.

 

Zitat  

Siehe hierzu Link:

https://nrw.nabu.de/news/2016/20662.html

 

„2. Mai 2016 - In einer gemeinsamen Stellungnahme üben BUND NRW, LNU und NABU NRW massive Kritik am Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030Der BVWP 2030 wird den Anforderungen an eine zukunftsfähige Verkehrsplanung nicht gerecht, da er einseitig auf den Neu- und Ausbau von Straßen setzt. Verantwortlich hierfür sei auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalens, die allein für rund 280 Straßenbauprojekte Bedarf angemeldet habe. Diese Bedarfsanmeldung aus dem Jahr 2013 sei zudem im Gegensatz zu anderen Ländern ohne jegliche Beteiligung von Öffentlichkeit und Verbänden zustande gekommen.

 
Besonders kritisch sehen die nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände, dass Natur- und Umweltbelange auf der Strecke bleiben. „Der Umweltbericht des Bundesverkehrswegeplans dokumentiert einzig die Beeinträchtigung von Natur und Umwelt. Es gibt kein einziges Beispiel, in dem eine gutachterlich belegte hohe Umweltbelastung zu einer grundsätzlichen Änderung eines Projekts geführt hat.

Oder anders gesagt: Die Landschaft, die durch eine Straße verloren ginge, kann noch so wertvoll sein, sie würde trotzdem gebaut“, so Josef Tumbrinck, Vorsitzender des NABU NRW.

Über ein Viertel der nordrhein-westfälischen Straßenbauprojekte beeinträchtigen FFH- oder Vogelschutzgebiete und fast 60 Prozent der Projekte führen zu Beeinträchtigungen des landesweiten Biotopverbundes. „Das steht im krassen Widerspruch zu den erst 2015 beschlossenen Zielen des Landes zum Schutz der Biodiversität“, sagte Tumbrinck weiter. Die Naturschutzverbände fordern deshalb, dass der Schutz von NATURA 2000 und dem Biotopverbund mehr Beachtung finden muss. Konfliktträchtige Straßenprojekte müssten gestrichen oder durch naturverträglichere Alternativen ersetzt werden.

 

(…)Wesentliches Defizit der vorgelegten Planung sei zudem die ungenügende Alternativenprüfung. Als weitere grundlegende Fehler nannte Sticht die weitgehend nicht vorhandene Berücksichtigung des schienengebundenen Personennahverkehrs sowie die nicht nachvollziehbaren und unrealistischen Verkehrsprognosen.“

 

Zum Naturschutzgebiet Fleuthbenden siehe Link:

https://www.kuladig.de/Objektansicht/KLD-271199

 

Zur Landschaft Binnenheide, die Teil des Achterhoek ist, siehe Link:

http://www.achterhoek.de/achterhoek.htm

 

Auszug aus dem Landschaftsplan (siehe Link: https://www.kreis-kleve.de/c12570cb0037ac59/files/lp11_kevelaer_begruendung.pdf/$file/lp11_kevelaer_begruendung.pdf?openelement):

 

„Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 11 - Kevelaer

Begründung mit strategischer Umweltprüfung

 

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Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 4.1 Naturschutzgebiete gemäß § 20 LG

Im Landschaftsplan Kevelaer sind insgesamt sechs Naturschutzgebiete in den Niederungen der Issumer Fleuth und Niers sowie der Kendel- und Donkenlandschaft festgesetzt. Das Naturschutzgebiet Issumer Fleuth, das einen Teilbereich des FFH - Gebietes Fleuthkuhlen darstellt, ist als bestehendes Naturschutzgebiet übernommen, fünf Naturschutzgebiete sind neu festgesetzt. Dabei handelt sich um feuchte Niederungsbereiche und feuchte Waldgebiete sowie Auen- und Bruchgebiete, die nach den Vorgaben des Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als besonders schutzwürdige, landestypische und seltene Lebensräume mit seltenen, gefährdeten und charakteristischen Pflanzen- und Tierarten als Bereiche für den Schutz der Natur als Naturschutzgebiete festgesetzt sind und auch dem Aufbau des Biotopverbundes Rechnung tragen.

Die Naturschutzgebiete werden nach § 20 LG festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier und Pflanzenarten,

b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Entwicklung, Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

 

N 2 Naturschutzgebiet Fleuthbenden

Die überwiegend von Grünland geprägte Fließgewässerniederung mit Altwassern, Gehölzstrukturen, Gräben und auentypischen Biotopen und Lebensgemeinschaften sowie gut ausgeprägten Feuchtwiesenkomplexen entlang des Unterlaufes der Issumer Fleuth sind als Naturschutzgebiet Fleuthbenden festgesetzt, um den Erhalt einer naturnahen Flussaue sicherstellen zu können.

Insbesondere die Sicherung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasser- bzw. Nährstoffhaushaltes, die Erhaltung und Wiederherstellung auentypischer Strukturen und gefährdeter Biotope, wie Erlen-Eschenwälder, Röhrichte, Seggenriede oder Nass- und Feuchtgrünland, und damit die Erhaltung von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten können nur durch einen intensiven Schutz und die konsequente Durchführung entsprechender Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie eine Einhaltung der allgemeinen und besonderen Festsetzungen für Naturschutzgebiete erreicht und gesichert werden.

Neben der naturgeschichtlichen Bedeutung und der herausragenden Bedeutung als prägender Bestandteil der Landschaft des Unteren Niederrheins, leistet diese charakteristisch bogenförmig verlaufende und naturnah ausgeprägte Flussschleife einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines landesweiten Biotopverbundes.

Zudem ist für die Erhaltung und Entwicklung der sich innerhalb des festgesetzten Naturschutzgebietes befindenden, besonders artenreich und wertvoll nach § 62 LG NW geschützten Biotope unbedingt ein großflächigerer Schutz angrenzender Flächen notwendig.

Diese stehen in einer engen ökologischen Wechselbeziehung zueinander und können wiederum nur durch den kombinierten Schutz sowohl der einzelnen Biotope selbst, als auch der damit in Verbindung stehenden Saumstrukturen bzw. vollständigen Biotopkomplexe sowie der darüber hinaus noch relevanten Einzugbereiche als ein vollständiges und funktionierendes Ökosystem langfristig gesichert werden.

 

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Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) geht die Issumer Fleuth als Kernbestandteil eines zusammenhängenden Netzes von Vorrangflächen für den Naturschutz hervor und ist im Hinblick auf die Umsetzung und Sicherstellung der vorgegebenen Leitbilder zum Schutz der Natur mit einem entsprechenden Schutzstatus zu versehen.

Für den mit einer Vielzahl von wertvollen Biotopen besonders naturnah ausgeprägten und auf schädliche Einflüsse empfindlich reagierenden Niederungsbereich der Fleuthbenden ist dies der dringend erforderliche Status eines Naturschutzgebietes.

Der weitere Verlauf der Gewässerniederung der Issumer Fleuth ist zur Gewährleistung der notwendigen Naturschutzziele als Landschaftsschutzgebiet, das einen ausreichenden Schutz gewährleistet, festgesetzt.

 

N3 Naturschutzgebiet Issumer Fleuth

Der Gewässerverlauf der Issumer Fleuth mit charakteristisch ausgeprägter Fauna und Vegetation sowie zwei von auentypischen Biotopen, wie Röhricht- und Großseggenbestände, gesäumten Altarme mit gut ausgebildeter Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, sind als Naturschutzgebiet festgesetzt, um die wertvollen Lebensräume seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern und die Bedeutung des Fließgewässers für den regionalen und landesweiten Biotopverbund sicherzustellen.

Insbesondere die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher Bachabschnitte bzw. langsam fließender Gewässer mit gut ausgeprägter Unterwasservegetation, die Erhaltung und Entwicklung naturnaher linear durchgängiger, unverbauter Fließgewässer mit charakteristisch ausgeprägter Fauna im gesamten Verlauf sowie die Sicherung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasser- bzw. Nährstoffhaushaltes können nur durch einen intensiven Schutz und die konsequente Durchführung der entsprechenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie eine Einhaltung der allgemeinen und besonderen Festsetzungen für Naturschutzgebiete gewährleistet werden.

Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) geht die Issumer Fleuth als Kernbestandteil eines zusammenhängenden Netzes von Vorrangflächen für den Naturschutz hervor und ist im Hinblick auf die Umsetzung und Sicherstellung der vorgegebenen Leitbilder zum Schutz der Natur entsprechend unter Schutz zu stellen.

Für den wertvollen Gewässerverlauf mit den zwei Altarmen ist dies der dringend erforderliche Status eines Naturschutzgebietes.

Zudem handelt es sich bei dem Naturschutzgebiet Issumer Fleuth um einen Teilbereich des FFH-Gebietes Fleuthkuhlen (DE 4404-301), das zur Sicherung der Lebensraumtypen Schneidenriede und Kalkflachmoore, Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder, natürlich eutrophe Seen und Altarme und Fließgewässer mit Unterwasservegetation, einen hohen Schutzstatus erforderlich macht. ….

 

L 7 Landschaftsschutzgebiet Kevelaerer Donkenland

Die von Bachniederungen durchzogene und von Gehölzen, Heckenstrukturen, Baumreihen, Feldgehölzen, Waldflächen, Bruchgebieten, historischen Hofanlagen mit Obstwiesen sowie dem Nutzungswechsel zwischen Acker- und Weideflächen geprägte Donkenlandschaft, die mit den Niederungen der Niers und der Issumer Fleuth eine Einheit bildet, ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, um die Erhaltung einer strukturreichen, bäuerlich geprägten und historisch gewachsenen Kulturlandschaft sowie die Sicherung und Weiterentwicklung der vorhandenen Lebensräume zahlreicher seltener und gefährdeter landschaftstypischer Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten.

Insbesondere die Erhaltung der landschaftstypischen Geländekanten und Niederungen mit den charakteristisch schleifenförmigen Gewässern, Altarmen und Kendelniederungen mit wertvollen Biotopen, wie z.B. feuchten Grünlandflächen, Stillgewässern, Bruchwäldern und Saumstrukturen sowie die hohe Bedeutung der Landschaft, besonders des Alt Wettenschen und des Winkelschen Busches, der Anschluss an das gleichnamige Naturschutzgebiet hat, für die Naherholung, können nur durch eine Unterschutzstellung und die Durchführung entsprechender Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie eine Einhaltung der allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete erreicht und langfristig gesichert werden.

Zudem kommt der Landschaft eine hohe Bedeutung im Sinne des nach § 2b LG vorgegebenen regionalen Biotopverbundes zu, da insbesondere die von Gehölzen gesäumten Gräben oder Bachniederungen und Waldbestände durch entsprechende Entwicklungsmaßnahmen mit den Fließgewässerniederungen von Niers und Issumer Fleuth oder den Kervendonker Waldgebieten vernetzt werden können. Durch gezielte Aufforstungen an geeigneten Standorten kann so gleichzeitig auch der im Plangebiet unterdurchschnittlich geringe Waldanteil erhöht werden.

Dies bedeutet insgesamt vor allem auch, dass diese wertvolle Kulturlandschaft vor schädlichen Eingriffen, wie einer Abgrabung vorhandener Kiesvorkommen oder der Errichtung großer gewerblicher Anlagen, sowie einem übermäßigem Nutzungswandel der Landwirtschaft hin zu Gewächshauskulturen, unbedingt geschützt werden muss. ….

 

Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) geht das Kevelaerer Donkenland als Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) hervor und ist im Hinblick auf die Umsetzung und Sicherstellung der vorgegebenen Leitbilder zum Schutz der Landschaft mit einem entsprechenden Schutzstatus zu versehen.

Für den gesamten Landschaftsraum ist zur Gewährleistung der notwendigen Schutzziele somit eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erforderlich.

 

L 8 Landschaftsschutzgebiet Niers- und Fleuthniederung

Die Fließgewässerabschnitte bzw. Gewässerrandstreifen sowie die angrenzenden, vorwiegend grünlandgenutzten Niederungsbereiche der Niers und der Issumer Fleuth sowie deren zahlreichen Nebengewässer bzw. grundwasserbeeinflussten Bachniederungen innerhalb der Kevelaerer Donkenlandschaft, sind als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, um die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes strukturreicher und z. T. naturnaher Gewässerläufe sowie die Sicherung und Weiterentwicklung der vorhandenen Lebensräume zahlreicher seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten.

Insbesondere die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässerabschnitte mit gut ausgeprägter Unterwasservegetation und auentypischen Biotopen, wie die z. T. feuchten Grünlandflächen, Röhrichtbestände, Altwasser oder gliedernde Gehölz- und Saumstrukturen sowie die Sicherung der besonderen Bedeutung des gewässerbegleitenden Wegenetzes der Niers für die Naherholung, können nur durch eine Unterschutzstellung und die Durchführung entsprechender Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie eine Einhaltung der allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete erreicht und langfristig gesichert werden.

Zudem kommt den meist von Gehölzen begleiteten Niederungen und Fließgewässern eine hohe Bedeutung im Sinne des nach § 2b LG vorgegebenen regionalen und landesweiten Biotopverbundes zu, der unbedingt zu sichern und weiter auszubauen ist.

Dies bedeutet, dass diese wertvollen Niederungsbereiche vor schädlichen Eingriffen oder auch übermäßiger Gewässernutzung oder intensiv betriebener Landwirtschaft geschützt werden müssen.

Aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) gehen die Niers, die Issumer Fleuth und deren Zuflüsse als Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) und z. T. für den Schutz der Natur (BSN) hervor und sind im Hinblick auf die Umsetzung und Sicherstellung der vorgegebenen Leitbilder zum Schutz der Landschaft bzw. Natur mit einem entsprechenden Schutzstatus zu versehen.

Für den Großteil des Landschaftsraumes ist zur Gewährleistung der notwendigen Schutzziele somit eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erforderlich.

Der durch die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes erreichte Schutz gewährleistet auch in diesem Bereich die Belange des Schutzes der Natur (BSN), so dass nur besonders empfindliche Landschaftsbestandteile als Naturschutzgebiete festgesetzt sind. “

 

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